Aktuell sind in ganz München an vielen Orten Plakate zu sehen, auf denen für die Marke Lucky Strike geworben wird. Alle dieser Plakatmotive nehmen Bezug auf die derzeit stattfindende Fußball-Weltmeisterschaft (11. Juni 2010 bis 11. Juli 2010).
Zweifelsohne ist die Fußball-Weltmeisterschaft in diesen Tagen in aller Munde. Damit ist die Bevölkerung besonders für dieses Thema sensibilisiert. Es ist also kein Zufall, dass genau in den Tagen der Fußball-Weltmeisterschaft der Tabakkonzern British American Tobacco mit dem Motiv der Fußball-Weltmeisterschaft für seine Marke Lucky Strike wirbt. Die Fußball-Weltmeisterschaft wird mit verschiedenen Slogans angesprochen, die sofort die Assoziation auf dieses überragende Sportereignis hervorrufen und damit für sich schon einen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetz darstellen.
Folgende Motive werden verwendet:
Diese Werbekampagne ist nach Ansicht des Verfassers der Anzeige gemäß Werbebeschränkungen nach Paragraf 22 des Vorläufigen Tabakgesetzes gesetzeswidrig. Laut Absatz 2, Punkt 1 des Paragrafen 22 VTabakG ist Tabakwerbung verboten, "durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Genuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich oder geeignet ist, die Funktion des Körpers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden günstig zu beeinflussen."
Zur Interpretation des Paragrafen 22 des Vorläufigen Tabakgesetzes muss die Selbstverpflichtung der Tabakindustrie herangezogen werden. Die Selbstverpflichtung führt dazu aus: "Werbemaßnahmen, die die Risiken des Rauchens verharmlosen, sind unzulässig - hierzu zählt z.B. auch Werbung im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, Sportlern oder Sportsponsoring". Es handelt sich also um eine Werbung, die den Eindruck erweckt, dass Rauchen die Leistungsfähigkeit des Körpers positiv beeinflusst.
Nicht anders kann die Assoziation zwischen Rauchen und Fußball-Weltmeisterschaft verstanden werden. Ebenso handelt es sich um einen Verstoß gegen das Tabakrahmenübereinkommen. Denn nach Artikel 13 Absatz 4a sind als "Mindestanforderung" alle Formen der Tabakwerbung zu verbieten, "die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über dessen Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken".
Jeder denkt an die aktuell stattfindene Fußball-Weltmeisterschaft, wenn er diese Worte auf den Plakaten liest: "Das Runde muss aus dem Eckigen", "Unsere Aufstellung", "Verlängerung", "Was haben bloß alle gegen Vuvuzelas?". So stellen die Tabakwerbeplakate zweifelsfrei einen Zusammenhang zwischen Rauchen und einer "sportlichen Aktivität" nämlich der Fußball-Weltmeisterschaft her.
Auch ist es eine grobe Irreführung und Verharmlosung der Folgen des Rauchens, wenn eine Beziehung zwischen Rauchen und Sport im Allgemeinen, und insbesondere der aktuellen Fußball-Weltmeisterschaft hergestellt wird. Für die Überwachung der Einhaltung des Vorläufigen Tabakgesetzes ist in München das Referat für Gesundheit und Umwelt zuständig.
Bei der hier angesprochenen Werbung liegt eine "akute Gefahr", nämlich ein Gesetzesverstoß, solange vor, wie Plakate mit den beschriebenen Motiven in Ihrem Zuständigkeitsbereich gezeigt werden. Aus ordnungsrechtlicher Sicht ist es "geboten, dass diejenige örtliche Ordnungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt" (BVerwG, Urteil vom 08.08.1986 - 4 C 16/84, DVBl 1987, 694). Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst auch den Schutz der Rechtsordnung, hier also die Einhaltung des Verbots, den Eindruck zu erwecken, dass der Konsum von Zigaretten gesundheitlich unbedenklich sei oder die Leistungsfähigkeit günstig beeinflusse.
Eine akute Gefahr liegt also vor, wenn gegen das VTabakG verstoßen wird. Dass Tabakwerbung eine besondere Gefährdung auch für Jugendliche darstellt, kann nicht bezweifelt werden und wird durch eine in diesem Jahr veröffentlichte Studie der DAK belegt.
Die besondere Gefährlichkeit der beanstandeten Plakatwerbung spielt allerdings bei der Frage eine Rolle, ob ein Einschreiten erforderlich ist oder nicht. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Plakate abgehängt werden müssen. Die Vorschrift des § 22 VTabakG geht ins Leere, wenn ihre Einhaltung nicht durchgesetzt wird. Dies ist nur durch schnelles Handeln möglich, da an den Plakaten vorbeigehende Personen mit den Werbeaussagen konfrontiert werden. In einem ähnlichen Fall hat das Referat für Gesundheit und Umwelt sowie die Fachstelle Jugendschutz (letztere sogar unter Verletzung des Datenschutzes!) die Anzeige einfach an die Wettbewerbszentrale, Deutschen Zigarettenverband oder andere Behörden bzw. Einrichtungen weitergegeben, ohne selbst aktiv die Beseitigung des Problems herbeizuführen.
Daher weist der Beschwerdeführer auf folgenden Beschluss hin: "Örtlich zuständig ist [vielmehr] allein die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, d.h. wo die in Rede stehende Plakatierung erfolgt ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfolgen soll." (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.1998, AZ 13 B 1560/97, zitiert nach Juris).
Als örtlich zuständige Ordnungsbehörde wird das Referat für Gesundheit und Umwelt angesprochen, das für eine Verbotsverfügung einschließlich der sofortigen Entfernung der Plakate sowie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zuständig ist. Da es sich hier um einen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetz und das Tabakrahmenübereinkommen handelt, wird das Referat für Gesundheit und Umwelt höflichst ersucht, umgehend und ohne Umwege über Dritte tätig zu werden.
Motiv 3 "XL und XXL: für die Verlängerung" Fundort: Nusselstraße 5 Datum: 24.06.2010 |
Motiv 2 "Das Runde muss aus dem Eckigen" Fundort: Baumbachstraße Ecke Nusselstraße Datum: 24.06.2010 |
Motiv 4 "Was haben bloß alle gegen Vuvuzelas?" Fundort: Paul-Gerhardt-Allee 38 Seite Peter-Anders-Straße Datum: 24.06.2010 |
Motiv 5 "Verlängerung" Fundort: Amalienburgstraße Ecke Menzinger Straße Datum: 24.06.2010 |
Motiv 1 "Unsere Mannschaftsaufstellung" Fundort: S-Bahnhof Donnersberger Brücke Datum: 25.06.2010 |
Motiv 2 "Das Runde muss aus dem Eckigen" Fundort: S-Bahnhof Hackerbrücke Datum: 25.06.2010 |
Motiv 3 "XL und XXL: für die Verlängerung" Fundort: Hauptbahnhof Zwischengeschoß Datum: 28.06.2010 |
Motiv 4 "Was haben bloß alle gegen Vuvuzelas?" Fundort: Hauptbahnhof Zwischengeschoß Datum: 28.06.2010 Dieses Plakat befindet sich sogar unmittelbar neben dem Fan-Shop des FC Bayern München. |
Motiv 5 "Verlängerung" Fundort: Arnulfstraße Ecke Seidlstraße Datum: 28.06.2010 |
Motiv 2 "Das Runde muss aus dem Eckigen" Fundort: Georg-Brauchle-Ring gegenüber Uptown-Hochhaus Datum: 29.06.2010 |
Motiv 5 "Verlängerung" Fundort: Dachauer Straße 351 Datum: 29.06.2010 |
Motiv 2 "Das Runde muss aus dem Eckigen" Fundort: Riesstraße Ecke Gärtnerstraße Datum: 29.06.2010 |
Motiv 3 "XL und XXL: für die Verlängerung" Fundort: Ostbahnhof Datum: 30.06.2010 |