Anzeige wegen jugendgefährdender Tabakwerbung
Der Paragraph 22 des Tabakgesetzes regelt Werbeverbote zum Schutz der Jugend. Darin heißt es: "Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden, (...) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen."
Gemäß der Selbstverpflichtung der Zigarettenindustrie verpflichten sich die Hersteller, nicht mit Modellen zu werben, die unter 30 Jahre alt sind oder jünger als 30 wirken. So soll vermieden werden, dass Jugendliche sich animiert fühlen, zur Zigarette zu greifen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Tabakindustrie mit jugendlich wirkenden Modellen groß angelegte Werbekampagnen betreibt, und damit die Grenze zur Illegalität überschreitet.
Das vorliegende Schreiben dient der Anzeige derartiger Verstöße bei den zuständigen Behörden. Da die Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sind, kann hier leider keine allgemein gültige Stelle benannt werden. In der Regel sind dies jedoch die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Städte und Gemeinden, im Zweifelsfall sind jedoch auch die Gewerbeaufsicht sowie Bußgeldstellen der örtlichen Behörden geeignete Ansprechpartner.
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