Aktiv Rauchfrei

Anzeige wegen jugendgefährdender Tabakwerbung

Der Paragraph 22 des Tabakgesetzes regelt Werbeverbote zum Schutz der Jugend. Darin heißt es: "Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden, (...) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen."

Gemäß der Selbstverpflichtung der Zigarettenindustrie verpflichten sich die Hersteller, nicht mit Modellen zu werben, die unter 30 Jahre alt sind oder jünger als 30 wirken. So soll vermieden werden, dass Jugendliche sich animiert fühlen, zur Zigarette zu greifen. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Tabakindustrie mit jugendlich wirkenden Modellen groß angelegte Werbekampagnen betreibt, und damit die Grenze zur Illegalität überschreitet.

Das vorliegende Schreiben dient der Anzeige derartiger Verstöße bei den zuständigen Behörden. Da die Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sind, kann hier leider keine allgemein gültige Stelle benannt werden. In der Regel sind dies jedoch die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Städte und Gemeinden, im Zweifelsfall sind jedoch auch die Gewerbeaufsicht sowie Bußgeldstellen der örtlichen Behörden geeignete Ansprechpartner.

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{Absender - Vorname, Name*}

{Adresszusatz}

{Straße, Hausnummer*}

{Postleitzahl*} {Ort*}


{Empfängeradresse*}


{Ort*}, den 24.11.2024




{Anrede*} {Titel, Empfängername},


hiermit erstatte ich Anzeige wegen des Verstoßes gegen §22 des Tabakgesetzes in Form von jugendgefährdender Tabakwerbung. Gegenstand der Anzeige sind Werbeplakate für die Marke {Beworbene Zigarettenmarke*}.

Die beanstandete Werbung sind an folgenden Orten aufgestellt:
{Standort(e) der Werbung*}

Auf Grund der damit einhergehenden Jugendgefährdung ersuche ich Sie, schnellstmöglich eine umgehende und vollständige Entfernung dieser Plakate zu veranlassen, sowie gegebenfalls ein Bußgeldverfahren wegen der genannten Verstöße einzuleiten. Es ist keinesfalls akzeptabel, das Verfahren so lange unerledigt laufenzulassen, bis sich die Werbekampagne von selbst erledigt hat.

Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Rechtsverstöße umgehend abgestellt werden. Auf Grund der Wiederholungsgefahr ersuche ich Sie, geeignete Maßnahmen zur nachhaltigen Vermeidung ähnlicher rechtswidriger Werbekampagnen. Auch die Eigentümer der benutzten Werbetafeln sowie der Aufstellorte sind als Mitstörer Gegenstand dieser Anzeige.


Begründung:


Der §22 des Tabakgesetzes regelt Werbeverbote zum Schutz Jugendlicher. Darin heißt es: "Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden, (...) die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen."

Zur Auslegung wird die Selbstverpflichtung der Zigarettenindustrie herangezogen, wie auch vom Deutschen Zigarettenverband bestätigt wurde. In dem Kodex verpflichten sich die Hersteller, nicht mit Modellen zu werben, die unter 30 Jahre alt sind oder jünger als 30 wirken. So soll vermieden werden, dass Jugendliche sich animiert fühlen, zur Zigarette zu greifen. Patrick Rössler, Professor für Kommunikationswissenschaft an der Universität Erfurt, bezeichnet der taz gegenüber diese Regelung als "Minimalkonsens aus Sicht der Gesellschaft". "Erforderlich wäre eigentlich eine viel stärkere Werbebeschränkung, weil der gesundheitliche und gesellschaftliche Schaden durch das Rauchen so groß ist."

Experten für Suchtprävention weisen darauf hin, aus klinischen Studien mit Alkoholwerbung sei bekannt, dass diese Bilder imagebildend für junge Menschen wirken. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Altersgrenze bei 30 oder bei 25 liege, sondern dass die Werbung einen Lebensstil vermittele, der das Rauchen für junge Menschen attraktiv mache.

Ich ersuche der Sie höflichst aber mit Nachdruck, diesen "Rechtsverstoß in der Öffentlichkeit" zu beseitigen, und zwar so wirksam, dass er sich nicht wiederholt. Nur die Aufforderung zum Abhängen von Plakaten wäre nicht ausreichend. Insbesondere ist eine Überprüfung erforderlich, dass die getroffenen Maßnahmen von den betreffenden beworbenen Marken bzw. deren Herstellern ebenso wie von den beauftragten Werbeagenturen und deren Dienstleistern auch tatsächlich umgesetzt und eingehalten werden.

Die Eigentümer der betreffenden Werbeanlagen sowie die Eigentümer der entsprechenden Aufstellorte sind als Mitstörer in die Verantwortung zu nehmen. Erfahrungsgemäß werden die jeweiligen Eigentümer ihre Verantwortung mit Verweis auf eine Vermietung der Standorte bzw. Werbeanlagen ablehnen. Gemäß dem Prinzip "Eigentum verpflichtet" sind diese jedoch als Mitstörer ebenfalls verantwortlich und damit haftbar zu machen. Die Einforderung dieser Mitstörerhaftung ist insbesondere im Hinblick auf die Prävention derartiger Vorkommnisse in Zukunft von entscheidender Bedeutung.

Bitte teilen Sie mir möglichst bald und detailliert mit, welche Schritte Sie eingeleitet haben, und mit welchen Maßnahmen Sie eine nachhaltige Einhaltung des Tabakgesetzes gewährleisten und damit ähnliche Verstöße verhindern werden.


Mit freundlichen Grüßen


{Absender - Vorname, Name*}