Wettbewerbszentrale moniert die Ansprache Jugendlicher als Zielgruppe
[26.06.2010/pk]
Laut einem Dokument der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhielt die Organisation einen Hinweis aus Wirtschaftskreisen auf eine Werbeaktion für die Zigarettenmarke L&M About. Die Werbeaktion für die Marke aus dem Hause Philip Morris zeigt zwei junge Frauen mit verschiedenen Kleidungsstücken und Accessoires. Diese Kampagne stellt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Vorläufige Tabakgesetzes (VTabakG) in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Laut Paragraf 22 Absatz 2 Ziffer 1b des Tabakgesetzes "ist es verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen zu verwenden, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen". Die Wettbewerbshüter führen an, die auf den beanstandeten Werbeplakaten dargestellten Frauen sind "in ihrer Art, in dem, was sie anhaben, aber auch hinsichtlich des Motivs Mode und Kleidung als jugendlich anzusehen". In diesem Zusammenhang sei das gezeigte Motiv "also gerade auch vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Fernsehsendung 'Topmodel' geeignet, dass sich Jugendliche mit dem Thema identifizieren und zum Rauchen veranlasst werden".
Die nach eigenen Angaben "größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb" zitiert zur Beurteilung des Einflusses der Tabakwerbung auf Jugendliche oder Heranwachsende auch die Selbstverpflichtungserklärung der Tabakindustrie von 1966. Demzufolge hat die Tabakindustrie unabhängig von der Geltung der Richtlinien erklärt, auf die Darstellung von Personen zu verzichten, die unter 30 Jahre sind oder von der maßgeblichen Zielgruppe der Jugendlichen und Heranwachsenden für jünger als 30 Jahre gehalten werden.
Des Weiteren sollen laut den Richtlinien keine Situationen dargestellt werden, "die typisch für die Welt der Jugendlichen und Heranwachsenden sind". Die ist jedoch laut Wettbewerbszentrale bei dem beanstandeten Motiv der Fall: "Die beiden Frauen sind deutlich als unter 30 Jahre alt anzusehen, jedenfalls werden sie so wahrgenommen, das Motiv ist in besonderer Weise geeignet, Jugendliche im Alter von 20jährigen anzusprechen und zum Rauchen zu veranlassen."
Die Wettbewerbszentrale, die u.a. als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach dem UWG klagebefugt ist, führt weiter aus: "Der uns aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen."
Bislang ist noch nicht bekannt, ob Philip Morris die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Im Fall der Zuwiderhandlung hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs angekündigt, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Philip Morris musste bereits in den vergangenen Jahren mehr als einmal ähnliche Unterlassungserklärungen abgeben. Im Jahr 2009 hatte das Forum Rauchfrei eine an Jugendliche gerichtete Werbekampagne für die Marke L&M beanstandet. Wie die Wettbewerbszentrale in einer Presseerklärung mitteilte, verpflichtete sich der Zigarettenhersteller im Rahmen einer strafbewehrt abgegebenen Unterlassungserklärung, in Zukunft auf diese Werbemotive zu verzichten.
Bereits im Jahr 2005 hatte das Forum Rauchfrei eine Werbekampagne des Tabakkonzerns für seine Marke "f6" erfolgreich gestoppt. Die Werbung zeigte unter der Überschrift "6 flachgelegte" junge Menschen, die in Schlafsäcken auf dem Boden liegend rauchen. Der vom Forum Rauchfrei alarmierte Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vom weltweit größten Zigarettenhersteller eine Unterlassungserklärung gefordert. Laut einem Bericht der Welt hatte sich Philip Morris daraufhin verpflichtet, "nicht mehr mit diesem Motiv zu werben und für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro an die Verbraucherzentralen zu zahlen".
Ein Laie in Rechtsfragen kann sich angesichts dieses "Sündenregisters" des Tabakkonzerns nur wundern, dass dieser nicht längst als Wiederholungstäter verurteilt wurde. Eigentlich müsste der Zigarettenhersteller zur Zahlung einer empfindlichen Geldbuße verurteilt werden, die gemäß Abmahnung der Wettbewerbszentrale ein für alle Mal "die Wiederholungsgefahr für die Zukunft beseitigt".
Anscheinend stellen darartige Unterlassungserklärungen für den internationalen Tabakmulti jedoch nur eine sehr geringe Abschreckung dar. Bis ein Gerichtsverfahren abgeschlossen ist hat die Werbekampagne bereits ihren Zweck erfüllt. Es spricht Bände, dass in Deutschland immer noch fast jeder sechste Jugendliche raucht, obwohl Minderjährigen laut Gesetz keine Tabakwaren zugänglich gemacht werden dürfen.