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Bayerisches Rauchverbot gilt uneingeschränkt für Shisha-Bars

Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs stärkt Volksentscheid

[02.10.2010/pk] Am 4. Juli hat sich das bayerische Volk für echten Nichtraucherschutz in der Gastronomie entschieden. Die Gesetzesvorlage dafür lieferte der ursprüngliche Entwurf der bayerischen Staatsregierung aus dem Jahr 2008. Allerdings wurden daraus die zahlreichen Ausnahmeregelungen gestrichen, da sie dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet hatten. Vor allem Raucherclubs wurden abgeschafft, auch so genannte Shisha-Bars fallen in diese Kategorie.

Dass ein Rauchverbot in erster Linie Gastronomiebetriebe betrifft, die ihre Geschäftsgrundlage vor allem auf Tabakdrogenkonsum aufbauen, ist nicht weiter verwunderlich. Insbesondere die Shisha-Bars haben sich so extrem darauf fixiert, dass sie außer dem Nuckeln an der Wasserpfeife nichts zu bieten haben. Dieses einzige Standbein wurde ihnen als Konsequenz des Volksentscheids nun entzogen, weshalb sie lautstark Ausnahmeregelungen für ihren Geschäftszweig forderten.

Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 2010, das den Volksentscheid als rechtmäßig eingestuft hatte, versuchten einige Shisha-Café-Betreiber beim Bayerischen Verfassungsgericht, das Gesetz zu kippen. Sie beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ihnen zunächst den weiteren Betrieb erlauben sollte, bis sie die entsprechende Regelung endgültig gerichtlich kippen konnten. Das oberste bayerische Gericht verwarf diesen Antrag jedoch und erklärte das bayerische Rauchverbot auch für die Shisha-Bars als uneingeschränkt gültig.

Wie das Aktionsbündnis Nichtrauchen berichtet, hatten die Antragsteller argumentiert, Shisha-Cafés seien mit herkömmlichen Gaststätten nicht vergleichbar, da sie nur von Rauchern besucht würden. Außerdem sei angeblich wissenschaftlich nicht nachgewiesen, dass von Wasserpfeifen eine gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen ausgehe. Durch das Rauchverbot werde zudem die Existenzfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges beendet.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat jedoch erst im vergangenen Jahr in einer Stellungnahme geschrieben, dass "erste experimentelle Untersuchungen hohe Feinstaubkonzentrationen sowie hohe Kohlenmonoxidkonzentrationen in den Räumen, in denen Wasserpfeife geraucht wurde, nachwiesen". Mit etwas Mühe, so das Aktionsbündnis Nichtrauchen, hätten sich die Kläger auch beim Deutschen Krebsforschungszentrum und bei der Weltgesundheitsorganisation erkundigen können. Beide Stellen hätten bestätigt, dass gesundheitsgefährdende Passivrauchbelastungen bei dem Konsum von Wasserpfeifen nachweisbar sind.

Somit löste der Antrag der Shisha-Bar-Betreiber heftige Proteste bei Vertretern von Gesundheitsorganisationen aus. Der Sprecher des Forum Rauchfrei, Johannes Spatz, äußerte, "diese Klage dient einzig der gewollten Verunsicherung der Menschen". Und der Mediziner Spatz weiß wovon er spricht. Denn unter seiner Leitung wurden bereits 2007 die ersten Messungen von Schadstoffkonzentrationen in der Raumluft von Shisha-Lokalen in Berlin-Kreuzberg durchgeführt. Die Schädlichkeit der rauchgeschwängerten Luft in den Shisha-Bars durch Feinstaub, Nikotin, polyzyklische Kohlenwasserstoffe und Krebs erzeugende Schwermetalle wie Kadmium, Arsen, Blei und Thallium wurde auch von einer Studie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2009 bestätigt. Es ist also völlig absurd zu behaupten, es würden keinerlei Gefahren durch Passivrauch von Wasserpfeifen bestehen.

Angesichts dieser Gesundheitsgefahren erkannten auch die bayerischen Verfassungsrichter die Berechtigung des Gesetzgebers an, dem Gesundheitsschutz Vorrang vor der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher einzuräumen. Hat sich der Gesetzgeber für ein striktes Rauchverbot entschieden, kann er dieses konsequent durchsetzen ohne Rücksicht auf reine Rauchergaststätten. Eine stärkere Belastung bestimmter Gaststätten - bis hin zur Existenzgefährdung - sei angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichend sachliche Gründe gerechtfertigt.

Das Bayerische Verfassungsgericht schreibt dazu in seiner Pressemitteilung: "Verfassungsrechtlich relevante Umstände, aufgrund derer Shisha-Cafés hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln wären als herkömmliche 'reine Rauchergaststätten', die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden, sind nicht ersichtlich." Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor bereits festgestellt, dass ein striktes Rauchverbots auch in Einraumgaststätten ("Eckkneipen") rechtmäßig sei, und "rechtfertige eine stärkere Belastung einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz".

Dieser Auffassung schlossen sich die bayerischen Verfassungsrichter an, und bezogen die Wasserpfeifen-Lokale in diese Feststellung ausdrücklich mit ein. In ihrer Presseerklärung teilen sie weiter mit: "Soweit die Handlungsfreiheit der rauchwilligen Gäste betroffen ist, kann angesichts der mit dem Rauchverbot in Gaststätten verfolgten überragend wichtigen Gemeinwohlbelange dem Umstand, dass Shisha-Raucher das Lokal weniger leicht vorübergehend zum Rauchen verlassen können als Zigaretten- oder Zigarrenraucher, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen."

Die bayerischen Verfassungsrichter schließen ihre Pressemitteilung mit der Erklärung: "Das Fehlen von Übergangs- und Ausgleichsregelungen lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Ein besonderes Vertrauen der Gaststättenbetreiber auf den Fortbestand der seit 1. August 2009 geltenden Ausnahmeregelungen ist nicht ersichtlich. Das Volksbegehren 'Für echten Nichtraucherschutz!' war am 30. April 2009 angelaufen, der Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterstützerunterschriften wurde am 17. Juli 2009 beim Staatsministerium des Innern eingereicht. Mit der Möglichkeit einer baldigen Rückgängigmachung der durch das Gesetz vom 27. Juli 2009 eingeführten Lockerungen des Rauchverbots in Gaststätten war somit von Anfang an zu rechnen."

Somit ist das im bayerischen Gesundheitsschutzgesetz (GSG) geregelte Rauchverbot in Gaststätten mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Die Rechtmäßigkeit eines konsequenten Rauchverbots ohne Ausnahmen ist damit seit der Einführung am 1. August zum zweiten Mal bestätigt worden. Bestätigt wird dadurch auch der seit vielen Jahren von den Gesundheitsorganisationen artikulierte Standpunkt, dass nur ausnahmslose Rauchverbote eine tragfähige und dauerhafte Lösung des Passivrauchproblems darstellen würden.


Quellen und weitere Informationen

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