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Passivrauchbelastung am Arbeitsplatz

[18.10.2005/pk] Anlässlich der Europäischen Woche gegen den Krebs vom 10. bis 14. Oktober 2005 wies die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marion Caspers-Merk, ausdrücklich darauf hin, dass §5 der Arbeitsstättenschutzverordnung die Arbeitgeber dazu verpflichtet, "die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gefahren durch Tabakrauch geschützt sind". Caspers-Merk kritisierte, dass diese bereits im Oktober 2002 erlassene Regelung noch nicht im erforderlichen Umfang umgesetzt wurde, und die Folgen des Passivrauchens häufig auf die leichte Schulter genommen werden.

Bei aller Zustimmung für diese Kritik darf jedoch nicht vergessen werden, dass die unzulängliche Ausführung des Gesetzes auch mit daran schuld ist, dass immer noch viele Arbeitnehmer unter Passivrauchbelastung am Arbeitsplatz zu leiden haben. In Irland beispielsweise beinhaltet die entsprechende Gesetzgebung eine staatliche Verantwortung und Fürsorgepflicht des Staates, die sich auch auf die Durchsetzung des Rauchverbots am Arbeitsplatz bezieht. In Deutschland hingegen gibt es zwar prinzipiell ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, nur muss dieses leider im Zweifelsfall ein betroffener Arbeitnehmer selbst durchsetzen. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt dies häufig der Frage gleich, ob ein Betroffener lieber die Gesundheit oder den Arbeitsplatz riskiert.

Noch viel schlechter haben es freilich die Beschäftigten in der deutschen Gastronomie getroffen. Denn sie wurden gleich ganz von dieser Schutzmaßnahme ausgenommen. Im Vergleich zu ihren irischen Kollegen werden sie also als nicht schutzwürdig diskriminiert. Irland hat gezeigt, wie ein Arbeitsschutzgesetz aussehen muss, und bezieht alle Arbeitsplätze mit ein; Taxifahrer haben ebenso wie Bedienungen die vollen Rechte auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Übrigens ohne dass dadurch die Gastronomie in Mitleidenschaft gezogen worden wäre.

Die Benachteiligung einzelner Berufsgruppen durch die deutsche Gesetzgebung wird auch von der Präsidentin der Deutschen Krebshilfe, Prof. Dr. Dagmar Schipanski, heftig kritisiert: "Die Arbeitsstättenverordnung hat eine große Schwäche: Betriebe mit Publikumsverkehr - also insbesondere die gastronomischen Betriebe - sind vom Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ausgenommen". Die Deutsche Krebshilfe fordert deshalb eine Anpassung der Arbeitsstättenverordnung nach dem Motto "gleiches Recht für alle".

Diese Forderung wird auch vom Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) in Heidelberg vertreten, da die Mitarbeiter in Restaurants, Bars und Kneipen einer besonders hohen Tabakrauchbelastung ausgesetzt sind. Die Innenluft in den Gastronomiebetrieben ist doppelt so stark belastet wie andere Arbeitsplätze, an denen geraucht werden darf. Ein wirkungsvoller Schutz vor der Tabakrauchbelastung lässt sich nur durch Schaffung rauchfreier Einrichtungen erzielen.

Aber auch Krankenhäuser fallen unter die Ausnahmeregelung für Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Nach Angaben der Krebshilfe sind von den rund 2.000 deutschen Krankenhäusern gerade einmal 50 rauchfrei. So ergibt sich die paradoxe Situation, dass nicht nur das Krankenhauspersonal unter dem Tabakrauch zu leiden hat, sondern vor allem auch die zur Gesundung dort befindlichen Patienten. Bekanntermaßen ist Tabakqualm nicht nur gesundheitsschädlich, sondern beeinträchtigt auch die Wundheilung.


Quellen und weitere Informationen

Beschwerdeautomat
Beschwerde über Verstoß gegen Gleichstellung behinderter Menschen
Petition zum Schutz der Beschäftigten in der Gastronomie vor Zwangsmitrauchen
Abschiedsbrief an Restaurant wegen Rauchbelastung
Anfrage nach rauchfreien Restaurants
Tabaklobby
FDP
CDU
CSU
SPD
B'90/Grüne
Inlandspolitik
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Deutsches Krebsforschungszentrum fordert sofortigen Stopp für Zigarettenwerbung
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