Razzien wegen illegalem Handel mit E-Zigaretten und Liquiden
Handel mit Nikotin-Depots auch im Internet verboten
[31.03.2012/pk]
Laut Bundesregierung fällt das in E-Zigaretten verabreichte Nikotin unter das Arzneimittelgestz, und darf daher nur über Apotheken vertrieben werden. Der Vertrieb ist demzufolge sowohl in Vor-Ort-Geschäften als auch im Internet verboten. Die in der E-Zigarette verwendeten Nikotin-Kartuschen (auch als Depots, Tanks oder Liquids bezeichnet) benötigen eine Zulassung der Arzneimittelbehörden. Auch die technische Vorrichtung der elektrischen Zigarette ist als zulassungspflichtiges Arzneimittel einzustufen, wenn das "Nikotin-Depot fest mit der E-Zigarette verbunden und nicht zur Wiederverwendung bestimmt" ist.
Dies geht aus einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag hervor, die am 27. Februar 2012 von der Regierung beantwortet wurde. Diese Einstufung beruht insbesondere auf der pharmakologischen Wirkung des enthaltenen Nervengifts Nikotin. Für den Zigarettenkörper, also die E-Zigarette, ohne Nikotinlösung findet nach Auskunft der Bundesregierung das Medizinproduktegesetz Anwendung, wenn er "vom Hersteller dazu bestimmt ist, eine als Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen und wieder verwendbar ist oder separat verkauft wird".
Strafbar ist ein nicht autorisiertes Inverkehrbringen dieser Produkte nach dem Arzneimittelgesetz beziehungsweise nach dem Medizinproduktegesetz. Illegal ist also der Vertrieb aller Produkte, die nicht über die notwendige Zulassung verfügen. Ein Verkäufer derartiger nicht zugelassener E-Zigaretten und Nikotin-Depots muss mit deren Konfiszierung durch die Behörden rechnen.
Für den Kunden gilt: der Konsum der elektrischen Zigarette an sich ist nicht strafbar. Wer sich jedoch aus dem Ausland Arzneimittel beschafft, die nicht über eine in Deutschland erforderliche Zulassung verfügen, verstößt gegen das sogenannte Verbringungsverbot. Bei Bestellung derartiger nicht zugelassender Nikotin-Depots und E-Zigaretten aus dem Ausland über das Internet begeht der Besteller eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arzneimittelgesetz.
Nichtraucherschutzgesetze gelten auch für die E-Zigarette
Bezüglich des Konsums der E-Zigarette muss ein Vorurteil ausgeräumt werden, das immer noch gerne von skrupellosen Händlern gepflegt wird. Es trifft absolut nicht zu, dass elektrische Zigaretten überall verwendet werden dürfen, wo das Rauchen nicht erlaubt ist. Der Gebrauch der E-Zigarette unterliegt den Regeln des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (BNichtrSchG). Dampfen ist daher in ganz Deutschland in Einrichtungen und Verfassungsorganen des Bundes, öffentlichen Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen verboten. Zusätzlich gelten die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze der Länder - beispielsweise ist in Bayern die elektrische Zigarette auch in der Gastronomie tabu.
Langsam beginnen die Behörden, das Problem illegaler E-Zigaretten und zugehöriger Nikotindepots ernst zu nehmen und dagegen einzuschreiten. Bei einer Razzia in Schwelm bei Wupportal wurden erstmalig elektrische Zigaretten und Nikotinkartuschen in großem Umfang durch den Zoll sichergestellt. Einen Anfangsverdacht lieferte die Entdeckung von 450 Nikotin-Patronen aus China am Frankfurter Flughafen, die schließlich zur Durchsuchung in Schwelm führte.
Wie die Bundesregierung bestätigt auch das Landgericht Frankfurt, dass die nikotinhaltige Flüssigkeit als Arzneimittel einzustufen sei und deshalb nicht frei verkauft werden dürfe. Den betreffenden Nikotindrogenhändlern drohen laut Staatsanwaltschaft Haftstrafen bis zu einem Jahr. In Berlin wurde ebenfalls das Sortiment nikotinhaltiger elektrischer Zigaretten eines Tabakladens durch das zuständige Lebensmittelaufsichtsamt sichergestellt.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) bemängelt, dass die E-Zigarette neben den bekannten schädlichen Inhaltsstoffen eine Vielzahl bislang noch nicht untersuchter Substanzen enthalten könne. Die Herstellerangaben zu den Inhaltsstoffen ihrer Produkte seien meist unzureichend, auch der Nikotingehalt - falls er überhaupt deklariert ist - stimmt häufig nicht mit dem Produkt überein. Dr. Martina Pötschke-Langer vom DKFZ äußerte gegenüber dem Focus: "Verbraucher sollten sich darauf verlassen können, dass ein Produkt gesundheitlich unbedenklich ist - und das ist bei der E-Zigarette in keinster Weise gegeben".
Aus gutem Grund ist die elektrische Zigarette in ihrem Ursprungsland China verboten, ebenso in vielen weiteren Staaten wie Norwegen, Türkei und der Schweiz. Strenge Einschränkungen für den Vertrieb der E-Zigarette gelten in Dänemark, Kanada und Österreich.
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung hat auf Grund der Risiken der elektrischen Zigarette ein einheitliches bundesweites Verbot gefordert. Die Modedroge könnte sich zur neuen Einstiegsdroge für Jugendliche entwickeln, was angesichts langsam sichtbar werdender Erfolge bei der Bekämpfung des illegalen Tabakkonsums Minderjähriger fatal wäre. Als Entwöhnungsmittel für suchtkranke Raucher sei die E-Zigarette völlig ungeeignet, da nach wie vor das Nervengift Nikotin in unkontrollierter Weise verabreicht wird und die Suchtrituale nicht durchbrochen werden.