Rauchende Beamte können zur Entwöhnungstherapie verpflichtet werden
Fehlzeiten ausschlaggebend für die Anordnung
[23.11.2005/pk]
Nach einem Bericht des Wiesbadener Kuriers können rauchende Beamte von ihrem
Dienstherrn unter gewissen Umständen zu einer Entwöhnungstherapie verpflichtet
werden. Gemäß Beamtenrecht müssen Staatsdiener auf ihre Gesundheit achten, um
ihre Dienstfähigkeit zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte als zuständige Disziplinarkammer für
Bundesbeamte in Hessen den Fall einer Beamtin der Post AG zu verhandeln. Die
rauchende Briefzustellerin litt unter Atemwegsproblemen und war oft krank.
Vergeblich rieten ihr die Ärzte zu einer Entwöhnungstherapie. Zuletzt wollte
die Post ihre Mitarbeiterin zur Teilnahme an einer Therapie verpflichten. Die
unbelehrbare Raucherin weigerte sich jedoch beharrlich, worauf die
Vorgesetzten eine Geldbuße verhängten.
Das Gericht folgte in seinem Urteil weitgehend der Argumentation der
Dienststelle. Beamte unterliegen einer speziellen Treuepflicht, zu der im
konkreten Fall insbesondere die Erhaltung der Gesundheit zählt. Diese kann,
so die Verwaltungsrichter, stark in den privaten Bereich eingreifen. Bei
der Abwägung zwischen persönlichen Freiheiten der Staatdiener und der
Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ergibt sich im vorliegenden
Fall eine klare Priorität des öffentlichen Interesses. Die Weigerung der
rauchenden Postbotin, sich einer Entwöhnungstherapie zu unterziehen, wirkt
sich nachhaltig auf den Dienst aus. Denn durch die häufige krankheitsbedingte
Abwesenheit, die in ihrem Tabakkonsum begründet ist, müssen Kollegen auch
öfter als Ersatz einspringen.
In einem Punkt widersprach das Gericht allerdings der Post. Aus formalen
Gründen ist die verhängte Geldbuße nicht rechtmäßig. Die Briefträgerin
war nicht vorher über die disziplinarrechtlichen Folgen ihres Handelns
aufgeklärt worden. Damit bleibt die Beamtin noch einmal vor der Geldbuße
verschont.