Anzeige gegen BAT wegen illegaler Lucky-Strike-Werbung
Behörden bei unerlaubter Tabakwerbung inkompetent, unkooperativ und desinteressiert
[25.06.2011/pk]
British American Tobacco (BAT) wirbt für die Marke Lucky Strike mit dem Begriff "NATÜRLICH". Laut Vorläufigem Tabakgesetz (VTabakG) ist es verboten, diesen Begriff zu benutzen. Daher hat das Forum Rauchfrei die Lucky-Strike-Werbung bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen angezeigt.
Das Forum Rauchfrei bemängelt, durch diese Werbeplakate würde bei den Betrachtern der Eindruck erweckt, es handele sich hier um eine "natürliche" Zigarette. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die abgebildete Zigarettenpackung wie ein Produkt aus dem Bio-Laden aussieht. Der Begriff "natürlich" solle mit "gesundheitlich unbedenklich" in Verbindung gebracht werden. Da es keine solchen unbedenklichen Tabakwaren gibt, ist die Verwendung derartiger irreführender Begriffe nach VTabakG, Paragraf 22 Absatz 2 verboten.
In der Begründung der Anzeige wird weiterhin aufgeführt, dass BAT sich nicht darauf herausreden könne, dass sich der Begriff "natürlich" nicht auf die Zigaretten, sondern auf die Verpackung beziehen würde. Eine solche Behauptung würde ohnehin im Widerspruch dazu stehen, dass die beanstandeten Werbeplakate einen Hinweis auf eine baldige Neugestaltung eben dieser Verpackung enthalten.
Laut Vorläufigem Tabakgesetz ist die Verwendung jeglicher Begriffe in Tabakwerbung generell untersagt, die einen Bezug zu Attributen wie "natürlich" oder "gesund" herstellen können. Dies wurde unlängst vom Bundesgerichtshof in einem Urteil gegen die Verwendung des Begriffs "Bio-Tabak" bestätigt, der diese "auch ohne konkrete Irreführungsgefahr" als unzulässige Werbung verurteilte.
Einen weiteren Hinweis auf die Irreführung der beanstandeten Lucky-Strike-Plakate liefert Paragraf 9 der Tabakproduktverordnung (TabakProdV). "Irreführende Angaben" liegen demzufolge vor, wenn "Begriffe, Namen, Marken und bildliche oder sonstige Zeichen [...] den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei". Genau dieser Fall liegt hier vor, denn durch die Verwendung des Begriffs "natürlich" ensteht der Eindruck, die beworbenen Lucky-Strike-Zigaretten wären weniger schädlich als andere Tabakprodukte.
Die WHO-Tabakrahmenkonvention, die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert wurde, liefert in Artikel 13 eine weitere Begründung: "Als Mindestanforderung und in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen a) verbietet jeder Vertragspartner alle Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring, die mit Mitteln für ein Tabakerzeugnis werben, die falsch, irreführend, täuschend oder geeignet sind, einen falschen Eindruck über dessen Eigenschaften, gesundheitliche Auswirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken."
Das Forum Rauchfrei wandte sich mit seiner Anzeige direkt an den Bundesverband der Verbraucherzentralen, weil dieser in der Vergangenheit wegen der irreführenden Tabakwerbung mit dem Begriff "Bio" bereits bis hin zum Bundesgerichtshof erfolgreich war. Im Gegensatz dazu hatte das Forum Rauchfrei in den vergangenen Jahren mehr als 30 Anzeigen an die zuständigen kommunalen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter in Berlin geschickt, ohne dass ein einziges Bußgeld von der Tabakindustrie bezahlt werden musste.
Ähnlich untätig zeigte sich das in München zuständige Kreisverwaltungsreferat (KVR), bei dem ebenfalls eine Anzeige gegen die eingangs erwähnte Lucky-Strike-Werbung einging. Die Mitarbeiter des Münchner KVR bestätigten dabei das Klischee der faulen Behördenangestellten leider wieder einmal in vollem Umfang. Sie verweigerten faktisch jegliche Beschäftigung mit dem Problem. Die Amtsschimmel machten sich nicht einmal die Mühe einer sinnvollen Ausrede, sondern erklärten sich einfach für nicht zuständig, da die werbende Firma (BAT) ihren Sitz in Hamburg hätte und nicht in München. Nach dieser Logik könnten die berüchtigten Geldautomatenbanden aus Bulgarien und Rumänien in ganz Deutschland ungehindert ihrer illegalen Tätigkeit nachgehen. Und jeder Fischbrötchenverkäufer aus Hamburg kann bestätigen, dass ihn die Münchner Behörden keineswegs unbehelligt lassen, wenn er in der Landeshauptstadt seiner Geschäftstätigkeit nachgehen will.
Fazit: Unsere Behörden, die den Steuerzahler jedes Jahr Unsummen kosten, zeigen sich beim Problem der illegalen Tabakwerbung völlig inkompetent, ineffizient, unkooperativ und desinteressiert. Dem illegalen Treiben der Tabakkonzerne lässt sich nur durch verschärfte gesetzliche Regelungen begegnen, wozu sich die Bundesrepublik ohnehin durch ihre Unterzeichnung der WHO-Tabakrahmenkonvention gegenüber den übrigen 167 Vertragsstaaten verpflichtet hat. Jegliche Werbung für mörderische Nikotindrogen muss als Straftat eingestuft und je Verstoß mit einer empfindlichen Geldstrafe geahndet werden, die sich angesichts der Milliardengewinne der Tabakdrogenindustrie mindestens im mehrstelligen Millionenbereich bewegen muss.
Anmerkungen: Nachtrag: Trotz der unverzüglichen Anzeige bei den Münchner Behörden lief Anfang August in München erneut eine Kampagne mit den beanstandeten Werbeplakaten in leicht veränderter Form - allerdings wurde der irreführende und illegale Begriff "natürlich" von BAT unverändert weiter verwendet. Weder die informierten Behörden in München, noch die von diesen benachrichtigten Behörden in Hamburg (dem Hauptsitz der verantwortlichen BAT) verhinderten die illegale Kampagne.