Am 12. August 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) auch über die Klagen einiger rauchender Wirte aus Bayern, die das bayerische Nichtraucherschutzgesetz zu Fall bringen wollten. Nach Ansicht des BVG ist das bayerische Gesetz jedoch (im Gegensatz zu den im obigen Artikel beschriebenen Regelungen) nicht zu beanstanden.
Besondere Beachtung verdient von den Erläuterungen des BVG noch ein Aspekt der bayerischen Raucherclubs. Die Verfassungsrichter stellten unmissverständlich klar, dass die Mitgliedschaft in einem solchen nicht einfach im Vorbeigehen erwerbar sein darf, sondern an strengere Kriterien (wie beispielsweise auch bei einer Vereinsmitgliedschaft) gebunden sein muss. Insbesondere müssen die Raucherclubs, so die obersten Richter, "Laufkundschaft" zurückweisen; ein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang des Lokals ist illegal.
Die bisherige Praxis der nahezu beliebigen Ausstellung von so genannten Mitgliedsausweisen, wie sie auch vom Münchner Kreisverwaltungsreferatschef Blume-Beyerle toleriert wurde, ist also definitiv rechtlich nicht akzeptabel.
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